Unterhaltsvorschuss

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für ein Kind, wenn durch den unterhaltspflichtigen Elternteil kein Kindesunterhalt gezahlt wird.

Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss können alleinerziehende Eltern im Jugend- und Schulverwaltungsamt für Ihr Kind stellen, wenn sie ledig, verwitwet, geschieden sind oder von ihren Ehegatten dauernd getrennt leben.

Der Unterhaltsvorschuss kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.

Ab dem 12. Lebensjahr gelten spezielle Voraussetzungen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht dem Mindestunterhalt, abzüglich des Kindergeldes.

Ansprechpartner:
Stadt Suhl
Jugend- und Schulverwaltungsamt
Friedrich-König-Str. 42
98527 Suhl
Tel. 0 36 81 - 74 24 95 (Nachname des Kindes beginnt mit A–G)
      0 36 81 - 74 25 32 (Nachname des Kindes beginnt mit H-La)
      0 36 81 - 74 25 62 (Nachname des Kindes beginnt mit Le-Sa)
      0 36 81 - 74 25 03 (Nachname des Kindes beginnt mit Se-Z)